Finanzierung der Pflege
Pflegegeld nutzen
Pflegebedürftige dürfen selbst entscheiden, ob sie Sachleistungen (ambulanter Pflegedienst) oder Pflegegeld in Anspruch nehmen. Voraussetzung für den Bezug von Pflegegeld ist, dass die häusliche Pflege sichergestellt ist, z.B. durch die Hilfe einer privaten Pflegekraft. Das Pflegegeld wird von der gesetzlichen Pflegeversicherung direkt auf das Konto überwiesen.
Sie können frei über die Mittel verfügen- und sie zum Beispiel für die Finanzierung der 24-Stunden-Betreuung ausgeben.
Zusätzlich zum Pflegegeld erhalten Sie Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege und haben Anspruch auf Pflegehilfsmittel. Das Finanzamt gewährt zudem Steuererleichterungen. In einem Beratungsgespräch berechnen wir die Kosten der
24-Stunden-Betreuung unter Berücksichtigung des Pflegegeldes und anderer Zuschüsse.
Wir helfen beim Antrag
Sie haben noch kein Pflegegeld beantragt? Wir unterstützen Sie gerne beim Antragsverfahren.
Kosten einer legalen 24-Stunden-Betreuung
Die Kosten der 24-Std.-Betreuung betragen zwischen 1750 Euro und 3500 Euro monatlich.
Die Aufwendungen richten sich nach Ihrem individuellen Unterstützungsbedarf, welchen wir gemeinsam ermitteln.
Pflegegrade
Wie bekommt man einen Pflegegrad?
Die Pflegegrade ersetzen seit 2017 die bis dahin gültigen Pflegestufen. Der Pflegegrad ist abhängig vom Grad des Pflegebedarfs. Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und die Zuordnung zu einem der Pflegegrade 1 bis 5 erfolgt durch die zuständige Pflegekasse mit Hilfe des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung. Dabei wird anhand mehrerer Module eine Punktebewertung vorgenommen, die zu folgender Einteilung führt:
Die Zuordnung zu einem Pflegegrad ist nicht endgültig. Eine neue Antragstellung auf eine höhere Eingruppierung ist bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes jederzeit möglich:
Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung
Finanzielle Hilfe bei der häuslichen Pflege
Am 1. Januar 2015 ist die Reform der Pflegeversicherung in Kraft getreten. Vor allem für Demenzkranke und alle Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz sowie ihre Angehörigen wurden Verbesserungen erzielt
(125 Euro monatlich zur zusätzlichen Versorgung des Patienten)
Das Pflegegeld wird im Rahmen der häuslichen Pflege von der Pflegekasse an den Pflegebedürftigen ausgezahlt, damit dieser eine selbst beschaffte Pflegekraft vergüten kann. Das sind in der Regel Familienangehörige, Verwandte oder erwerbsmäßig tätige Betreuungs- und Pflegekräfte, die die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung sicherstellen. Anspruchsberechtigt ist der Pflegebedürftige, der einen Pflegegrad beantragt und genehmigt bekommen hat.
Unabhängig von der Höhe der Pflegegradeinstufung haben Sie folgende Wahlmöglichkeiten:
Das Pflegegeld
Pflegegeld ist für Versicherte gedacht, die zuhause von Angehörigen, Freunden oder Bekannten ehrenamtlich gepflegt werden. Beratungsbesuche von Pflegefachkräfte sollen dieses Angebot unterstützen, um sicher zu stellen, dass der Versicherte angemessen versorgt wird.
Eine Pflegesachleistung
z. B. durch die Inanspruchnahme eines ambulanten Pflegedienstes
Pflegesachleistungen sind für den Einsatz von ambulanten Pflegediensten gedacht. Die ambulanten Pflegedienste rechnen Ihre Leistungen direkt mit der Krankenkasse bzw. dem Kostenträger ab. Zusätzlich gibt es bei den Pflegesachleistungen eigene Sätze für die Voll- und Teilstationäre Pflege/Versorgung. Beide Leistungen können miteinander kombiniert werden.
Eine anteilige Kombination aus Geld- und Pflegesachleistung
Für pflegebedürftige Personen ist es mitunter Realität, sowohl von einem Pflegedienst als auch von Angehörigen, Freunden oder Nachbarn pflegerische Hilfe zu erhalten. Viele Angehörige übernehmen gerne einen Teil der täglich anfallenden Pflegetätigkeiten, haben aber nicht die Möglichkeit, diese Aufgabe den ganzen Tag zu bewältigen. In diesem Fall können das Pflegegeld und die Pflegesachleistungen miteinander kombiniert werden.
Sie können Pflegegeld oder Pflegesachleistung jeden Monat und je nach Bedarf in wechselndem Umfang in Anspruch nehmen. Die Zahlungen der Pflegekasse sind kein Einkommen, und dürfen als solches auch nicht angerechnet werden. Die Leistungen der Pflegekasse sind steuerfrei. Wenn der Pflegebedürftige es an die pflegende Person weiterleitet, gilt dies ebenfalls nicht als Einkommen, außer der Pflegende wird im Rahmen eines Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses für den Pflegebedürftigen tätig.
Voraussetzungen für den Erhalt
Keine Entschädigungsleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.
Keine häusliche Krankenpflege der gesetzlichen Krankenversicherung
(Krankenhausverhinderungspflege)
Die Pflege muss im häuslichen Bereich erfolgen, das heißt im eigenen oder in einem anderen Haushalt, in welchem der Pflegebedürftige aufgenommen wurde oder in Alternativen dazu, wie Betreutes Wohnen, generationenübergreifendes Wohnen, Wohngemeinschaften usw.
Steuerliche Abzugsfähigkeit
Die Kosten für die häuslichen Betreuungs- und Pflegeleistungen Ihrer hilfebedürftigen Angehörigen können Sie nach
§ 33 EStG steuermindernd geltend machen:
- Haushaltsnahe Dienstleistungen: 20 Prozent Steuerabzug, max. 4.000 Euro pro Jahr
- Pflegepauschbetrag für Angehörige: 924 Euro pro Jahr (§ 33b Abs. 6 EStG)
Pflege- und Sachleistungen
Verhinderungspflege
Wenn die private Pflegeperson verhindert ist, etwa in Urlaub fährt oder krank ist, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten für eine Ersatzpflege. Dies nennt man Verhinderungspflege. Die Verhinderungspflege kann durch einen ambulanten Pflegedienst, durch Einzelpflegekräfte, ehrenamtlich Pflegende oder nahe Angehörige erfolgen. Pro Kalenderjahr ist eine Verhinderungspflege von bis zu sechs Wochen möglich. Zudem können bis zu 50 Prozent des Leistungsbetrags für eine Kurzzeitpflege (bis zu 806 Euro) zusätzlich für die Verhinderungspflege beansprucht werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet. Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird während der Verhinderungspflege für bis zu sechs Wochen im Jahr fortgewährt.